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Treuhandstiftung

Errichten Sie Ihre eigene Stiftung — ohne bürokratischen Aufwand, mit dauerhafter Wirkung.

Gründen Sie Ihre eigene Treuhandstiftung

Eine Stiftung mit Ihrem Namen — getragen von unserer Erfahrung

Sollten Sie über die Gründung einer eigenen Stiftung nachdenken, allerdings vor den Umständen des Verwaltungsaktes zurückschrecken, so bietet sich die Gründung einer Treuhandstiftung an. Diese Form der unselbstständigen Stiftung genießt steuerliche Rechte und Vorteile wie eine selbstständige Stiftung.

Wenn Sie sich mit den Zwecken der Anneliese Brost-Stiftung identifizieren, so kann Ihre Stiftung unter dem Dach der Anneliese Brost-Stiftung nach Ihren Vorstellungen geführt werden. Die Gründung kann in kurzer Zeit über die Anneliese Brost-Stiftung erfolgen. Ihr Stiftungsvermögen wird als Sondervermögen von dem Vermögen der Anneliese Brost-Stiftung getrennt verwaltet und die daraus entspringenden Erträge werden für den von Ihnen festgelegten Zweck eingesetzt.

Gerne vereinbaren unser Vorstand Dr. Günter Trutnau oder unsere Mitarbeiterin Veronika Klassen einen persönlichen Beratungstermin. Ein Anruf genügt: Tel. +49 173 4022628 oder schreiben Sie uns eine Mail an whitford@anneliese-brost-stiftung.de.

Treuhandstiftung bei der Anneliese Brost Stiftung

Ihre Vorteile

Warum eine Treuhandstiftung?

Kein Verwaltungsaufwand

Die Anneliese Brost Stiftung übernimmt die gesamte rechtliche, steuerliche und administrative Verwaltung Ihrer Stiftung.

Eigener Förderschwerpunkt

Sie bestimmen, welche Themen Ihre Treuhandstiftung fördern soll — innerhalb des gemeinnützigen Rahmens der Stiftung.

Eigener Name

Ihre Treuhandstiftung führt einen eigenen Namen und kann zu einem bleibenden Vermächtnis für Ihre Familie oder ein Anliegen werden.

Schnelle Errichtung

Eine Treuhandstiftung kann ohne notarielle Beurkundung und ohne Behördengenehmigung innerhalb weniger Wochen errichtet werden.

Steuerliche Rechte und Vorteile

Steuerliche Förderung

Ihre Zuwendungen werden steuerlich unterstützt

Im Falle einer Zustiftung oder Spende wird von der Stiftung eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt, die zur steuerlichen Geltendmachung beim Finanzamt vorgelegt werden kann.

Bis zu einer Höhe von 20 % der Einkünfte des Spenders oder 0,4 % der Umsätze eines Unternehmens (einschließlich der Summe der Löhne und Gehälter) kann eine Spende für die Stiftung jährlich als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden.

Spenden in den Vermögensstock (Zustiftung) der Stiftung können bis zu 1 Mio. € auf Antrag — verteilt auf das Jahr der Zuwendung und die folgenden neun Jahre — zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden.

Wird die Stiftung in einem Testament als Erbe eingesetzt, fällt keine Erbschaftssteuer an. Der Erlös aus der Erbschaft fließt ungeschmälert dem gemeinnützigen Zweck zu.

Bei der Klärung der mit einer Zustiftung, einer Erbschaft oder einer Spende zusammenhängenden Fragen sind wir gerne behilflich.

Mehr erfahren

Im Vergleich

Treuhandstiftung vs. selbstständige Stiftung

MerkmalTreuhandstiftungSelbstständige Stiftung
MindestkapitalAb 50.000 € empfohlenI. d. R. 100.000 €+
GenehmigungKeine BehördengenehmigungStaatliche Anerkennung nötig
ErrichtungszeitWenige WochenMehrere Monate
VerwaltungDurch Treuhänder übernommenEigener Vorstand erforderlich
Eigener NameJaJa
Steuerliche AbsetzbarkeitJaJa
RechtspersönlichkeitNein (kein eigenes Rechtssubjekt)Ja (eigene juristische Person)

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen einer selbstständigen Stiftung und einer Treuhandstiftung?

Eine selbstständige Stiftung ist eine eigenständige juristische Person, die staatlich anerkannt werden muss und ein deutlich höheres Mindestkapital (i. d. R. 100.000 €+) benötigt. Eine Treuhandstiftung wird von einer bestehenden Stiftung (dem Treuhänder) verwaltet und ist ohne staatliche Genehmigung möglich. Sie ist deutlich einfacher und schneller zu errichten.

Welches Mindestkapital ist erforderlich?

Wir empfehlen ein Anfangskapital von mindestens 50.000 €. Damit lassen sich aus den jährlichen Erträgen sinnvolle Förderbeträge vergeben. Sprechen Sie uns an — wir beraten Sie individuell.

Kann ich die Förderentscheidungen selbst treffen?

Ja. Sie oder von Ihnen bestimmte Personen (z. B. Familienmitglieder) können in einem Beirat mitwirken und Empfehlungen für die Fördervergabe aussprechen. Die formale Beschlussfassung liegt bei der Anneliese Brost Stiftung als Treuhänderin.

Ist die Einbringung steuerlich absetzbar?

Ja. Zuwendungen an eine gemeinnützige Treuhandstiftung sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar — gemäß § 10b EStG bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Sprechen Sie Ihren Steuerberater an.

Was passiert mit meiner Treuhandstiftung, wenn ich sterbe?

Ihre Treuhandstiftung besteht unbegrenzt weiter. Im Treuhandvertrag können Sie festlegen, wer nach Ihnen die inhaltliche Verantwortung übernimmt — z. B. Ihre Kinder oder Enkel.

Bereit für Ihre eigene Stiftung?

Wir begleiten Sie von der ersten Idee bis zum ersten geförderten Projekt. Unser Beratungsgespräch ist kostenlos und unverbindlich.